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Rechtsprechung
   BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19   

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https://dejure.org/2021,57965
BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19 (https://dejure.org/2021,57965)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2021 - VI R 32/19 (https://dejure.org/2021,57965)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - VI R 32/19 (https://dejure.org/2021,57965)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, BRAO § 51 Abs 4, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 51 Abs 4 BRAO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höherversicherung angestellter Rechtsanwälte in der Berufshaftpflichtversicherung; Vorliegen von Arbeitslohn nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt

  • rewis.io

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BRAO § 51 Abs. 4
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BRAO § 51 Abs. 4
    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte - und die Frage des Arbeitslohns

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 8 ; EStG § 42d ; BRAO § 51

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 EUR pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt.

    Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 27.02.2019 - 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 10.08.2017 aufzuheben und den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit abzuändern, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 EUR pro Anwalt und Jahr übersteigt.

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19
    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356).

    Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19
    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine amtlich veröffentlichten Urteile vom 01.10.2020 in Sachen VI R 11/18 (BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352) und VI R 12/18 (BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356).

    Denn insoweit handelt es sich bei dem Vorteil um einen bloßen (nicht lohnsteuerbaren) Reflex der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 40, und in BFHE 270, 484, BStBl II 2021, 356, Rz 26).

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19
    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 979 veröffentlichten Gründen ab.
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

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BFH - VI R 32/19 (https://dejure.org/9999,119588)
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Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 8, EStG § 42d, BRAO § 51
    Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 8 ; EStG § 42d ; BRAO § 51

Verfahrensgang

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